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Leistungsphase 5 der HOAI

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Prüfanweisung Evakuierung – Leistungsphase 5 (HOAI)

Prüfanweisung Evakuierung – Leistungsphase 5 (HOAI)

Im Rahmen der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 nach HOAI) für den Neubau ist die Funktion „Evakuierung“ umfassend zu prüfen. Der Bauherr errichtet ein Fabrikgelände mit Verwaltungsgebäude (Büros, Empfang, Sicherheitszentrale, Gastronomie) sowie Produktionshallen, Hochregallager, Ausbildungswerkstatt und Logistikbereiche. Diese Prüfanweisung dient als technisch-juristischer Leitfaden, um sicherzustellen, dass alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Evakuierung von Personen im Gefahrenfall rechts- und normkonform in die Werk- und Ausführungsplanung integriert wurden. Ziel der Prüfung ist es, die Schutzziele des vorbeugenden und betrieblichen Gefahrenmanagements zu erreichen: Alle Personen sollen im Notfall (z. B. Brand) die Arbeitsstätten unverzüglich, sicher und schnell verlassen und in Sicherheit gebracht werden können. Dazu müssen bauliche Rettungswege vorhanden und angemessen gestaltet sein, technische Einrichtungen wie Notbeleuchtung und Alarmierung funktionieren sowie organisatorische Konzepte (Evakuierungsplanung, Unterweisung, Übungen) greifen. Diese Prüfanweisung gliedert sich entsprechend in die Bereiche bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen und schließt mit einer detaillierten Checkliste. So ist eine arbeitsteilige Prüfung durch Fachplaner, Sicherheitsbeauftragte und Projektsteuerer systematisch möglich. Hinweis: Diese Prüfanweisung ist als lebendiges Dokument zu verstehen. Sie deckt die Anforderungen der Leistungsphase 5 für das Thema Evakuierung umfassend ab. Etwaige in der Planung festgestellte Mängel sind in Abstimmung mit dem Generalunternehmer und dem Brandschutzsachverständigen umgehend zu beheben, um die Rechtskonformität (ArbStättV, Landesbauordnung) und die Sicherheit der künftigen Nutzer zu gewährleisten. Die konsequente Umsetzung aller Prüfpunkte stellt sicher, dass die Schutzziele – schnelle, geordnete Evakuierung aller Personen im Gefahrenfall – erreicht werden.

Rechtliche und normative Grundlagen - Eine rechtssichere Planung der Evakuierung erfordert die Einhaltung folgender Gesetze, Verordnungen und Normen (Auswahl):

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Regelt grundlegend die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Notbeleuchtung und Gefahrenabwehr in Arbeitsstätten. Gemäß ArbStättV Anhang 2.3 müssen Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge der Nutzung, Größe der Arbeitsstätte und der höchstmöglichen Personenzahl angepasst sein. Die ArbStättV verlangt auch, dass Beschäftigte über das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden und Evakuierungsübungen durchgeführt werden (in Verbindung mit Technischen Regeln, siehe unten).

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: Konkretisiert die ArbStättV im Detail. Die ASR A2.3 (Neufassung 03/2022, geändert 11/2024) definiert Anforderungen an Haupt- und Nebenfluchtwege, Türen in Rettungswegen, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Flucht- und Rettungspläne sowie Unterweisung und Evakuierungsübungen. Bei Einhaltung der ASR kann der Arbeitgeber i.d.R. davon ausgehen, die ArbStättV zu erfüllen (Vermutungswirkung). Wesentliche Inhalte sind u. a.: Mindestbreiten von Wegen und Ausgängen je Personenzahl, maximale Fluchtweglängen, Anforderungen an Türöffnungen (Panikverschlüsse, Aufschlagrichtung), Kennzeichnung durch Sicherheitszeichen, Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, Erstellung von Fluchtplänen und Durchführung von Räumungsübungen.

  • Barrierefreiheit: Für die barrierefreie Gestaltung von Fluchtwegen, Plänen und Beleuchtung verweist ASR A2.3 auf ASR V3a.2.

  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Ergänzend relevant für Alarmierung und Brandschutzmaßnahmen (Brandmeldeanlagen, Löschmittel etc.), insbesondere wenn erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Diese ASR definiert z. B. Kategorien von Brandgefährdung (normal/erhöht) und beeinflusst damit Anforderungen an Fluchtwege (z. B. zulässige Fluchtweglänge 25 m bei erhöhter Brandgefahr ohne Sprinkler).

  • DIN EN 1838 (Notbeleuchtung von baulichen Anlagen): Europäische Norm für Sicherheitsbeleuchtung, die Planungsgrößen wie Beleuchtungsstärken und Betriebsdauern vorgibt. Danach müssen Rettungswege mindestens 1 Lux Beleuchtungsstärke in der Mittelachse des Weges aufweisen, offene Antipanik-Bereiche mindestens 0,5 Lux. Wichtige Punkte: gleichmäßige Ausleuchtung (Vermeidung extremer Hell-Dunkel-Kontraste), beleuchtete Sicherheitszeichen und Mindestbetriebsdauer von Notleuchten (typisch 60 Minuten, je nach Gebäudenutzung auch länger). DIN EN 1838 fordert zudem mindestens 5 Lux vertikal an Stellen mit sicherheitstechnischen Geräten (z. B. Feuerlöscher oder Handfeuermelder).

  • DIN VDE 0833-4 (Festlegungen für Sprachalarmanlagen im Brandfall): Gilt für Planung und Betrieb von elektroakustischen Notfallwarnsystemen bzw. Sprachalarmierungsanlagen (SAA) zur Evakuierung. Sie schreibt z. B. vor, dass Sprachalarmanlagen bestimmte Überwachungsfunktionen, Sicherheitspegel und Sprachverständlichkeit erfüllen. Nach aktueller Fassung (06/2024) sind zwei Planungsverfahren (vereinfacht/ausführlich) vorgesehen. In der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass eine Alarmierungsanlage (Sirenen oder Lautsprecher) nach dieser Norm projektiert ist, falls eingesetzt, und dass sie ordnungsgemäß an die Brandmeldeanlage angebunden ist.

  • DIN 14096 (Brandschutzordnung, Teile A, B, C): Legt den Aufbau und Inhalt der Brandschutzordnung fest, welche betriebliche Regeln für Brandverhütung und Verhalten im Brandfall enthält. Teil A ist ein Aushang mit Kurzhinweisen für jedermann; Teil B richtet sich an alle Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten (Mitarbeiter, etc.); Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (Sicherheits- und Evakuierungsbeauftragte, Führungskräfte). In Teil B werden u. a. die Themen Flucht- und Rettungswege, Alarmsignale, In Sicherheit bringen (inkl. Sammelstellenverhalten), Löschversuche und Besondere Verhaltensregeln detailliert beschrieben. DIN 14096 schreibt vor, dass die Brandschutzordnung regelmäßig überprüft und den Beschäftigten zugänglich gemacht wird. In größeren Betrieben (i. d. R. ab >20 Beschäftigten) sind die Teile A und B Pflicht; Teil C ist zu erstellen, wenn es Personen mit besonderen Aufgaben gibt.

Weitere normative Grundlagen:

  • DIN 14034-6 – Graphische Symbole für Feuerwehrpläne und bauliche Einrichtungen: Relevanz hier vor allem für einheitliche Symbole auf Flucht- und Rettungsplänen (z. B. Kennzeichnung von Notausgängen, Sammelstellen, Feuerwehraufzügen). Die Verwendung normgerechter Symbole erleichtert das Verständnis der Pläne durch Nutzer und Einsatzkräfte.

  • ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: Regelt Gestaltung und Anbringung von Sicherheitszeichen, z. B. Rettungsweg-Piktogramme nach ISO 7010 (grünes Piktogramm „flüchtende Person“). Diese Zeichen müssen gut sichtbar und dauerhaft angebracht werden, ggf. beleuchtet oder nachleuchtend, damit sie auch bei Stromausfall erkannt werden.

Hinweis:

Zusätzlich zu den arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben sind stets auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Insbesondere die Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften (Industriebau-Richtlinie, Versammlungsstättenverordnung etc.) regeln die baulichen Mindestanforderungen an Rettungswege (z. B. notwendige Treppenräume, zwei bauliche Rettungswege für bestimmte Nutzungseinheiten, Feuerwiderstand von Treppenräumen, usw.). Die ASR A2.3 verweist ausdrücklich darauf, dass diese Vorgaben zusätzlich einzuhalten sind. Die nachfolgenden Prüfkriterien berücksichtigen diese Schutzziele kombiniert.

Rettungswege und Notausgänge – Anzahl, Lage, Länge

  • Anzahl und Unabhängigkeit der Rettungswege: Jeder Bereich mit Personenbelegung muss über ausreichend viele und unabhängige Fluchtwege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich (z. B. benachbarter Brandabschnitt) verfügen. In der Regel sind zwei getrennte Rettungswege pro Nutzungseinheit erforderlich (Haupt- und zweiter Fluchtweg). Diese Forderung ergibt sich sowohl aus dem Bauordnungsrecht (zwei unabhängige Rettungswege bei bestimmten Größen und Personenbelegungen) als auch aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.

  • Prüfkriterium: Anhand der Ausführungspläne ist zu kontrollieren, dass für jede Etage und jeden relevanten Raum mindestens zwei geeignete Fluchtwege ausgewiesen sind (Ausnahmen nur bei sehr kleinen Räumen mit direktem Außenausgang, wenn zulässig). In Produktions- und Lagerräumen > 200 m² Fläche ist ein zweiter baulicher Rettungsweg in der Regel erforderlich.

  • Lage und Verlauf der Fluchtwege: Fluchtwege müssen möglichst direkt ins Freie oder in sichere Bereiche führen.

  • Prüfkriterium: Sind die Rettungswege so angeordnet, dass sie möglichst kurz sind und keine Umwege oder Sackgassen entstehen? Lange Sackgassen sind unzulässig – endet ein Gang doch blind, darf dessen Länge gewisse Maximalwerte nicht überschreiten (nach Musterbauordnung i. d. R. < 15 m). In den Plänen ist zu kontrollieren, dass es keine „Fallenkorridore“ gibt, in denen Personen im Notfall eingeschlossen werden könnten. Flure und Gänge, die als Fluchtweg dienen, sollen direkt zu Ausgängen führen oder an anderen Fluchtwegen münden, nicht in abgeschlossene Räume.

  • Maximale Fluchtweglängen: Die Ausführungsplanung muss sicherstellen, dass die Fluchtweglänge (Luftlinie vom entferntesten Aufenthaltsort bis zum Ausgang ins Freie) die zulässigen Werte nicht überschreitet. Gemäß ASR A2.3 gelten z. B. 35 m als maximale Fluchtweglänge in Bereichen mit normaler Brandgefahr (oder erhöhter Brandgefahr mit automatischen Löscheinrichtungen), und 25 m bei erhöhter Brandgefahr ohne Sprinkler. In explosionsgefährdeten Bereichen sogar nur 10 m.

  • Prüfkriterium: Auf den Rettungsplänen bzw. Grundrissen sind die Fluchtweglängen exemplarisch zu überprüfen (Maßangaben oder durch Nachmessen), insbesondere in weitläufigen Produktionshallen und dem Hochregallager. Ggf. sind zusätzliche Ausgänge oder Brandabschnitte einzufordern, falls Längen überschritten würden.

  • Führung ins sichere Freie / gesicherter Bereich: Fluchtwege dürfen nicht in einem anderswohin gefährlichen Bereich enden.

  • Prüfkriterium: Enden alle Rettungswege tatsächlich außerhalb des Gebäudes an einem sicheren Ort (Sammelstelle) oder in einem baulich abgesicherten Bereich (z. B. benachbarter Brandabschnitt, Treppenraum mit Ausgang)? Insbesondere bei innenliegenden Treppen ist zu prüfen, ob diese als notwendige Treppenräume ausgeführt sind (feuerbeständig und rauchgeschützt bis ins Freie). Notausstiege über Fenster oder Dachflächen müssen ebenfalls letztlich sicheren Aufenthaltsraum im Freien bieten – z. B. über Dachleitern zu bodennahen Ausstiegen.

Abmessungen der Fluchtwege, Türen und Treppen - Mindestbreiten von Fluren und Gängen:

Die lichte Breite der Hauptfluchtwege richtet sich nach der Personenzahl, die im Notfall diesen Weg nutzen muss. Nach aktueller ASR A2.3 (Stand 2025) gilt beispielsweise: bei bis zu 50 Personen mindestens 1,20 m Breite des Hauptfluchtwegs und 0,90 m lichte Breite für Türen im Verlauf dieses Weges. Bei höherer Personenzahl steigen die erforderlichen Breiten gestaffelt an.

  • Prüfkriterium: In den Plänen (Grundrisse, Türlisten) ist zu prüfen, dass alle Fluchtflure und -türen ausreichend dimensioniert sind. Türbreiten und Flurbreiten sollten möglichst explizit angegeben sein. Insbesondere in Bereichen mit hoher Mitarbeiterzahl (Großraumbüros, Fertigung mit vielen Arbeitsplätzen, Kantine) sind breite Fluchtrouten vorzusehen.

  • Beispiel: Eine Halle mit 100 Personen erfordert einen Hauptfluchtweg > 1,20 m Breite, oft 1,80 m (lineare Interpolation gemäß ASR A2.3 Tabelle 1) und Türen mindestens 1,0 m bis 1,20 m. Engpässe durch kurze Verjüngungen (z. B. Türrahmen) sind zulässig, dürfen aber die Gesamtfluchtzeit nicht erheblich beeinflussen. Solche Stellen wurden in der neuen ASR konkret berücksichtigt, indem separate Mindestbreiten für Durchgänge/Türen festgelegt wurden. Prüfen, dass z. B. Feuerlöscher an Wänden, Handläufe oder Türrahmen die Mindestbreite nicht auf unzulässige Weise reduzieren.

Türöffnungen und Notausgänge:

Alle Türen auf Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne Schlüssel und ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein. Verschlossene Türen sind nur zulässig, wenn Panikverschlüsse (nach EN 179/EN 1125) verwendet werden, die auf leichten Druck hin aufgehen.

  • Prüfkriterium: Türbeschläge und Schlösser in den Ausführungsunterlagen kontrollieren – z. B. Ausschreibungstexte für Türen müssen „fluchttauglich“ (Panikfunktion) vorsehen. Insbesondere Notausgangstüren ins Freie: Sind dort Panikstangen oder druckbetätigte Beschläge geplant? Außerdem müssen Fluchttüren in Fluchtrichtung aufschlagen (außenöffnend), zumindest bei Notausgängen mit größerer Personenzahl.

  • Prüfkriterium: Anhand der Türanschlagsrichtungen im Plan prüfen, ob z. B. Türen von Versammlungsräumen, Kantine, Produktionsbereichen nach außen öffnen.

  • Keine unzulässigen Türen: Manuell betätigte Schiebe- oder Karusselltüren dürfen nicht als Notausgänge eingeplant sein. Automatische Schiebetüren am Haupteingang sind nur akzeptabel, wenn sie sich im Notfall als Ganzes in Fluchtrichtung öffnen oder als Drehflügeltür ausbilden lassen (Sonderkonstruktionen nach AutSchR). Dies ist zu verifizieren, falls relevant (z. B. im Empfangsbereich).

Treppenräume und Ausgänge:

Bei mehrgeschossigen Gebäuden (Verwaltungsgebäude, ggf. Zwischengeschosse in Hallen) muss mindestens eine notwendige Treppe als erster Fluchtweg dienen. Diese Treppe ist üblicherweise im eigenen Treppenraum (feuerhemmend mit Rauchschutz) auszuführen, sofern bauordnungsrechtlich gefordert.

Prüfkriterium: Ist für das Verwaltungsgebäude ein entsprechender Treppenraum geplant, der ins Freie führt? Ist seine Breite hinreichend für die Personenzahl aller Obergeschosse, ohne dass es beim Einströmen der Personen aus den Stockwerken zu Stau kommt? Die neue ASR A2.3 erlaubt einen Bemessungsansatz, bei dem die maximale Personenanzahl pro Etage herangezogen wird, um Treppenbreiten so festzulegen, dass keine Stauungen beim Einlaufen entstehen. Es ist zu prüfen, ob dieser Ansatz im Brandschutzkonzept berücksichtigt wurde (z. B. sequentielle Entfluchtung: erst betroffener Brandabschnitt/Etage, dann benachbarte). Im Zweifel sollte die Treppenbreite eher großzügig bemessen sein (i. d. R. mindestens 1,20 m, besser 1,25 m oder mehr, bei sehr vielen Personen 1,50–2,00 m).

Unzulässige Steigmittel:

Wendel- oder Spindeltreppen sowie Leitern (Steigleitern, Steigeisengänge) sind nicht als erster Fluchtweg zulässig.

Prüfkriterium: In technischen Bereichen (z. B. Bühnen über Hallen, Hochregallager-Bedienbühnen) kommen manchmal Steigleitern vor – diese dürfen nur als zweite Rettungswege dienen, niemals als einziger. Sicherstellen, dass Hauptfluchtwege immer über reguläre Treppen/Wege führen.

Notausstiege (Fenster, Dachausstiege):

Falls Notausstiegfenster oder -öffnungen vorgesehen sind (z. B. in Werkstätten oder Kranführerkabinen), müssen sie bestimmte Mindestabmessungen haben: mind. 0,90 m Breite und 1,20 m Höhe im Lichten. Brüstungen unter Notausstiegsfenstern müssen trittsicher sein und ggf. mit festen Trittstufen versehen sein.

Prüfkriterium: Maße und Ausführung solcher Notausstiege in Zeichnungen kontrollieren; sind Steighilfen vorgesehen (Leitern, Tritte) und Absturzsicherungen auf der Außenseite (Geländer, falls Ausstieg in größerer Höhe)?

Barrierefreie Rettungswege:

Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität müssen im Gefahrenfall ebenfalls in Sicherheit gelangen können. Die Planung muss barrierefreie Fluchtwege vorsehen bzw. Kompensationsmaßnahmen treffen.

Prüfkriterium: Überprüfen, ob z. B. im Verwaltungsgebäude alle Geschosse über einen Aufzug verfügen und ob dieser als Evakuierungsaufzug genutzt werden kann (sehr selten in Deutschland, erfordert spezielle Ausführung) – in der Regel werden Aufzüge nicht als Fluchtweg gezählt. Daher ist zu kontrollieren, ob z. B. für Rollstuhlfahrer im Obergeschoss gesonderte Rettungsstühle (Evakuierungssitze) in den Treppenhäusern vorgesehen sind oder ob ggf. eine Rettungsassistenz organisiert ist (siehe Organisatorische Maßnahmen). Fluchtwege an sich sollten schwellenlos und ausreichend breit für Rollstühle sein (>= 0,90 m Türbreite ist hier relevant). Die ASR V3a.2 gibt hierzu detaillierte Hinweise. In großen Gebäuden können auch Rettungsräume für eingeschränkt mobile Personen vorgesehen sein (feuerbeständige Wartebereiche, z. B. im Treppenraum mit Kommunikationseinrichtung). Solche Lösungen wären in den Plänen zu erkennen und entsprechend zu prüfen.

Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge (Beschilderung)

  • Sicherheitszeichen und Hinweiszeichen: Alle Rettungswege und Notausgänge sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

  • Prüfkriterium: In den Ausführungsunterlagen (Beschilderungspläne oder Feuerwehrpläne) sollte erkennbar sein, wo Fluchtwegschilder (grünes Rettungsschild mit laufender Person und Pfeil) angebracht werden – üblicherweise über Türen und an Entscheidungsstellen entlang des Fluchtweges. Seit 2022 fordert ASR A2.3, dass Hauptfluchtwege durchgehend mit hochmontierten Rettungszeichen markiert werden. Prüfen, ob dies geplant ist (z. B. in langen Fluren im Verwaltungsgebäude alle 10–15 m ein Deckenschild). Die Piktogramme müssen der Norm ISO 7010 entsprechen (meist erfüllt durch handelsübliche Schilder). Auch Türen, die von außen als Notausgang zugänglich sein müssen, sollten außen ein „Notausgang“-Schild tragen und gegen Verstellen gesichert sein (z. B. Bügel vor Außentüren gegen Zuparken).

  • Optische Leitsysteme: Zusätzlich zur statischen Beschilderung können optische Sicherheitsleitsysteme eingesetzt werden (z. B. beleuchtete Bodenschlaufen, LED-Streifen entlang von Wänden oder dynamische Fluchtrichtungsanzeigen). Die ASR A2.3 enthält seit der Überarbeitung 2024 eine Begriffsbestimmung für dynamische optische Leitsysteme, die im Alarmfall die Richtung anzeigen und sich an das Szenario anpassen können.

  • Prüfkriterium: Falls im Konzept vorgesehen (wahrscheinlicher in komplexen Gebäuden), ist zu kontrollieren, ob solche Systeme normgerecht geplant sind (Änderung der Anzeige nur einmalig bei Ereignis, Rückstellung manuell). Bei klassischen Gebäuden ohne solche Systeme beschränkt sich die Prüfung auf fotolumineszierende oder beleuchtete Rettungszeichen (s. unten: Beleuchtung).

  • Sammelstellenkennzeichnung: Zur vollständigen Evakuierung gehört die Ausweisung von Sammelstellen im Außenbereich.

  • Prüfkriterium: Ist auf dem Werksgelände ein oder mehrere Sammelplätze festgelegt und im Lageplan markiert? Diese sollten durch Schilder „Sammelstelle“ (grünes Piktogramm mit Personengruppe) gekennzeichnet sein, was ebenfalls zur Beschilderung gehört. Die Sammelstellen sind idealerweise so gelegen, dass sie ausreichend Abstand zu den Gebäuden haben (Schutz vor Rauch, Explosionstrümmern) und die Wege dorthin gefahrlos sind (kein Queren von verkehrsreichen Bereichen ohne Schutz). In der Planung sollte ersichtlich sein, wo sich diese befinden und wie die Wege dorthin verlaufen.

Sicherheitsbeleuchtung (Not- und Ersatzbeleuchtung) - Notbeleuchtung bei Netzausfall:

In allen Bereichen, in denen ein Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die sichere Evakuierung gefährden würde, muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Praktisch ist das der Fall bei allen fensterlosen Fluren, großen Räumen und generell bei Gebäuden, die auch bei Dunkelheit genutzt werden.

  • Prüfkriterium: Elektrotechnische Planunterlagen (Beleuchtungs- und Stromlaufpläne) prüfen: Sind dort Sicherheits- oder Notleuchten eingezeichnet, insbesondere entlang der Fluchtwege, in Treppenräumen, an Ausgängen, in fensterlosen Räumen (z. B. Lager) und Versammlungsstätten (Kantine/Aula)? Die Norm DIN EN 1838 fordert mind. 1 Lux Beleuchtungsstärke auf Fluchtwegen und 0,5 Lux in Anti-Panik-Bereichen. Die Leuchten sollten innerhalb von 5 s nach Stromausfall wirksam sein (sofern keine unterbrechungsfreie Lösung). Prüfen, ob die Ausführungsplanung eine ausreichende Notstromversorgung dafür vorsieht: entweder Zentralbatterie-Anlage oder Einzelbatterie-Leuchten (sind letztere typischerweise mit einem Symbol in den Plänen markiert?). Bei zentraler Lösung muss das Kabelnetz Sicherheitskriterien (funktionserhaltende Leitungen E30/E90) erfüllen – auf entsprechende Angaben achten. Ebenso die

  • Bemessungsbetriebsdauer: Üblich sind 1 Stunde, teilweise 3 Stunden (siehe z. B. Industrieanlagen, Krankenhäuser). Entsprechende Angaben sollten im technischen Konzept stehen.

Beleuchtung der Rettungszeichen:

Rettungswegschild-Leuchten (Piktogramm-Leuchten) zählen zur Sicherheitsbeleuchtung.

Prüfkriterium: Sind beleuchtete Rettungszeichen oder nachleuchtende Schilder vorgesehen? In fensterlosen oder großen Hallen sollten beleuchtete Schilder eingesetzt werden, damit sie auch bei Dunkelheit und Rauch gesehen werden. Nachleuchtende (phosphoreszierende) Schilder sind als Ergänzung sinnvoll, aber in völliger Dunkelheit nur wirksam, wenn sie vorher „aufgeladen“ wurden. Idealerweise sind Rettungszeichen als LED-Leuchten an das Sicherheitslicht-Netz angeschlossen. In der Planung sollten Rettungszeichenleuchten an allen relevanten Positionen eingezeichnet sein. Zudem ist zu prüfen, ob an Treppenstufen oder bodennah Markierungen vorgesehen sind (z. B. nachleuchtende Streifen an Stufenkanten, Handläufen), wie in ASR A2.3 empfohlen, um bei Verrauchung den Weg zu finden.

Besondere Bereiche:

In Bereichen mit spezifischen Gefahren (Chemikalienlager, Maschinenräume) ist ggf. eine Sicherheitsbeleuchtung auch zur Beendigung gefährlicher Prozesse erforderlich. Diese Aspekte gehören zwar zu ASR A3.4 (Beleuchtung von Arbeitsplätzen bei Ausfall Allgemeinlicht), sollten aber in der Werksplanung mitbedacht sein – z. B. Notlicht in einem Gefahrstofflager, damit Personen es noch verlassen und sicher abschalten können. Prüfkriterium: Abgleich mit der Liste sicherheitsrelevanter Räume – wo immer bei Dunkelheit Verletzungsgefahr bestünde, muss Notlicht hin.

Alarmierungs- und Brandmeldeeinrichtungen - Brandmeldeanlage (BMA):

Ein technisches System zur frühzeitigen Branderkennung und Alarmierung ist entscheidend, um die Evakuierung rechtzeitig einzuleiten. Für das vorliegende Projekt (Fabrik mit Hallen, Verwaltung, Lager) ist davon auszugehen, dass eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 geplant ist (oft Pflicht bei bestimmten Gebäudeklassen oder Versicherungsauflagen). Prüfkriterium: Prüfen, ob in der Ausführungsplanung eine automatische Brandmeldeanlage mit geeigneten Meldern vorgesehen ist (z. B. Rauchmelder in Büros, Linienmelder in Hallen, Handfeuermelder an den Ausgängen). Wichtig ist die Aufschaltung zur zuständigen Feuerwehr (Alarmweiterleitung) – üblicherweise im Brandschutzkonzept verankert. In der Planung sollte ein Brandmeldezentralen-(BMZ)-Standort festgelegt sein (vermutlich in der Sicherheitszentrale) und Handmelder an definierten Stellen (Ausgänge, Treppenhäuser) eingeplant sein.

Alarmierungseinrichtungen (akustisch/optisch):

Beim Auslösen eines Evakuierungsalarms müssen alle anwesenden Personen den Alarm eindeutig wahrnehmen und verstehen. Üblich sind akustische Signalgeber (Sirenen, Hupen) in ausreichender Lautstärke. In lauten Bereichen (Produktion mit Maschinenlärm) oder für hörgeschädigte Personen sind ergänzende optische Alarmgeber (Blitzleuchten) erforderlich. Prüfkriterium: Anhand der Elektro-/Brandmeldepläne kontrollieren, ob Alarmierungseinrichtungen überall verteilt sind – z. B. Sirenen/Lautsprecher in jedem Geschoss, jeder Halle, in Sanitär- und Technikräumen. Die Sirenensignale dürfen nicht mit anderen Signalen (Maschinenalarme, Schichtgong) verwechselbar sein. Falls Sprachalarmanlagen (SAA) geplant sind, prüfen, ob die Lautsprecherdichte ausreichend ist (Ziel: verständliche Durchsagen, Schalldruck mind. 10 dB über Umgebungsgeräusch). Entsprechende Beschreibungen nach VDE 0833-4 sollten vorliegen (z. B. Verteilerpläne der Lautsprecherkreise). Bei Sprachalarmierung muss es möglich sein, Durchsagen zu machen, die klare Handlungsanweisungen geben (z. B. „Gebäude sofort über Treppe A verlassen“). Die Ausführungsunterlagen sollten zeigen, dass die BMZ und SAA gekoppelt sind (automatische Auslösung einer Alarmdurchsage im Brandfall). Zudem ist zu prüfen, ob Notstrom für die Alarmierung vorhanden ist: i. d. R. haben BMZ und SAA eigene Akkus für mind. 30 Minuten Alarmbetrieb.

Besondere Alarmierungsaspekte:

  • Teil- oder Vollalarm: In großen Komplexen kann vorgesehen sein, nur betroffene Gebäudeteile zu alarmieren (Teilalarm), um Panik oder Produktionsunterbrechungen anderswo zu vermeiden.

  • Prüfkriterium: Im Alarmierungskonzept (siehe organisatorische Maßnahmen) ist nachzuvollziehen, ob und wie eine bereichsweise Evakuierung umgesetzt wird. Die Technik (BMZ-Programmierung) muss dem entsprechen – also z. B. Alarmierungsbereiche definiert sein (Verwaltungsgebäude separat von Produktion alarmierbar etc.).

  • Alarmierung externer Stellen: Die Planung sollte vorsehen, dass bei Alarm automatisch oder manuell die Feuerwehr verständigt wird. Meist geschieht dies über eine Übertragungseinrichtung (AWAG) an der BMZ. Prüfen, ob diese vorgesehen ist. Zusätzlich kann bei Großbetrieben eine Meldung an benachbarte Betriebe notwendig sein (z. B. über Sirenensignale oder Telefonketten) – in unserem Kontext evtl. relevant, falls Nachbarfirmen bestehen.

  • Zwei-Sinne-Prinzip: Alarmierung sollte möglichst zwei Sinne ansprechen (Hören/Sehen), insbesondere bei hohem Lärm. Prüfen, ob Blitzleuchten in lauten Hallen eingeplant sind; ggf. Vibrationspager für bestimmte Mitarbeiter mit Gehörschutz (Sonderfall, in DGUV 205-033 erwähnt).

Steuerung von Anlagen im Brandfall:

Technisch kann die BMA diverse Steuerungen übernehmen, die für eine sichere Evakuierung relevant sind – z. B. Schließen von Feuerschutztüren, Anhalten von Lüftungsanlagen, Einschalten von Rauchabzügen. Prüfkriterium: Anlagenschemata prüfen, ob z. B. die Entrauchungsanlagen in den Hallen (falls vorhanden) ansteuern, Türschließer an Brandschutztüren angesteuert werden und Lifte in die Evakuierungsebene fahren. Diese automatischen Sicherheitsfunktionen tragen indirekt zum Evakuierungsschutz bei (halten Fluchtwege rauchfrei).

Kommunikationseinrichtungen:

In der Sicherheitszentrale sollte eine Sprechstelle (Brandfall-Mikrofon) eingeplant sein, um Durchsagen manuell geben zu können. Ebenso sollten interne Kommunikationswege (Betriebstelefone, Funkgeräte für Evakuierungshelfer) vorgesehen sein, falls nötig. Prüfkriterium: Prüfen, ob entsprechende Einrichtungen beschafft werden (die Planung erwähnt u. U. funkgeräte für Räumungskräfte, Hausalarm-Telefone o. ä.).

Flucht- und Rettungsplan:

Technisch ist sicherzustellen, dass Flucht- und Rettungspläne für das Gebäude erstellt und ausgehängt werden, wo erforderlich. Gemäß ASR A2.3 ist ein Flucht- und Rettungsplan notwendig, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern (praktisch in fast allen Fällen außer sehr kleinen Büros). Prüfkriterium: Prüfen, ob die Erstellung dieser Pläne Bestandteil des GU-Leistungsumfangs ist. Im Idealfall liegen bereits im Zuge der Ausführungsplanung Entwürfe der Fluchtpläne vor. Diese sollten normgerecht nach DIN ISO 23601 gestaltet sein (Übersichtsplan mit Grundriss, kennzeichnete Notausgänge, Löschmittel, „Sie sind hier“-Markierung, Sammelplatz, Verhaltensregeln). Auch hier Normsymbole nach DIN 14034-6 verwenden. Kontrollieren, ob alle erforderlichen Informationen drauf sind (Legende, Verantwortlicher, Datum). Die Pläne müssen an geeigneten Stellen ausgehängt werden (Ein-/Ausgänge, Aufenthaltsbereiche).

Evakuierungskonzept und Ablauforganisation - Vorhandensein eines Evakuierungskonzepts:

Neben den baulich-technischen Vorkehrungen muss ein organisatorisches Evakuierungskonzept schriftlich vorliegen. Dieses Konzept beschreibt die Abläufe bei Alarm und Räumung sowohl für Übungsfälle als auch den Ernstfall. Prüfkriterium: Verlangen Sie Einsicht in das Evakuierungskonzept bzw. den Brandschutzordner.

Es sollte spezifisch auf die neue Fabrik zugeschnitten sein und folgende Aspekte enthalten:

  • Besonderheiten der Beschäftigtenzahl und -struktur: Berücksichtigung einer erhöhten Personenanzahl (Schichtbetrieb, Besucher, Fremdfirmen).

  • Bereichsspezifika: Hinweise auf besondere Bereiche mit eigenen Evakuierungsanforderungen (z. B. Gefahrstofflager, Hochregallager mit möglicher Verzögerung durch Höhe, eingeschlossene Bereiche wie Kühlhäuser).

  • Zielgruppen: Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen (Menschen mit Behinderung, betriebsfremde Besucher, Auszubildende).

  • Beispielsweise: Zuweisung eines Mitarbeiters als „Evakuierungshelfer“ für Rollstuhlfahrer oder Besucheranmeldung mit Hinweis auf Evakuierung.

  • Räumungsablauf: Klare Beschreibung, wer im Alarmfall welche Aufgaben hat (siehe unten Rollen). Dazu gehört auch ein Fluchtwegeplan mit festgelegten Sammelstellen. Das Konzept sollte den Ablauf vom Alarm bis zur Vollzähligkeitskontrolle und Wiederfreigabe des Gebäudes abbilden (z. B. in Form eines Flussdiagramms).

Rollen und Zuständigkeiten: Es muss festgelegt sein, welche Personen im Notfall Führungs- und Hilfsaufgaben übernehmen:

  • Evakuierungs- bzw. Räumungshelfer: Beschäftigte, die andere unterstützen beim Verlassen des Gebäudes, Räume kontrollieren, Türen schließen etc. Pro Abteilung/Stockwerk sind i. d. R. mehrere Helfer benannt.

  • Prüfkriterium: Sind ausreichend Evakuierungshelfer eingeplant und wurden diese benannt/geschult? In den Unterlagen (z. B. Brandschutzordnung Teil C) sollten Verantwortlichkeiten aufgeführt sein.

  • Sicherheitszentrale / Interventionskräfte: Die Werksicherheitszentrale spielt oft eine Schlüsselrolle – dort laufen Alarme auf.

  • Prüfkriterium: Ist geregelt, dass im Alarmfall die Sicherheitsfachkräfte die Feuerwehr rufen (falls nicht automatisch), die Lage koordinieren und ggf. den Alarm manuell erweitern? Gibt es ein Objektverantwortlichen (Betriebsleiter o. Ä.), der mit der Feuerwehr kooperiert? Diese Aufgaben gehören in Teil C der Brandschutzordnung.

  • Ersthelfer und Feuerwehrkräfte vor Ort: In Industriebetrieben ist oft eine Werkfeuerwehr oder zumindest ausgebildete Ersthelfer vorhanden. Das Evakuierungskonzept sollte verzahnt sein mit der Alarmierung dieser Kräfte (ggf. separate Alarmierungsschleifen). Prüfen, ob im Konzept erwähnt.

  • Externe (Besucher, Fremdfirmen): Verantwortlichkeiten sollten auch regeln, wie Besucher informiert und betreut werden (meist durch denjenigen, den sie besuchen) und dass Fremdfirmen in die Evakuierungsabläufe einbezogen werden.

Alarmierungsablauf:

Der organisatorische Ablauf, wie alarmiert wird, muss definiert sein.

  • Prüfkriterium: Entspricht der Alarmierungsablauf den technischen Einrichtungen? Beispielsweise: „Bei Brandalarm (automatisch oder manuell) ertönt ein Sirenensignal im ganzen Werk, gefolgt von einer Durchsage.“ Falls kein zentrales Signal in allen Bereichen, muss beschrieben sein, wie Teilalarme funktionieren.

  • Wichtig: Keine Signalverwechslung – das Konzept sollte alle vorhandenen Signale aufzählen (z. B. Warnton für Räumung, anderer Ton für Maschinenstörung) und deren Unterscheidbarkeit sicherstellen. Zudem: Ist vorgesehen, die Nachbarschaft zu warnen, falls erforderlich (bei Gefahrenstoffaustritt o. ä.)?

Besondere Anweisungen im Konzept:

  • Aufzüge: Müssen klar als nicht zu benutzen gekennzeichnet sein im Brandfall. Das Konzept (und Aushänge) sollten dies deutlich angeben („Keine Aufzüge im Notfall benutzen“).

  • Türen schließen: Teil B der Brandschutzordnung enthält z. B. die Regel, Türen hinter sich zu schließen, aber nicht abzuschließen. Dies sollte im Konzept stehen, weil es die Rauchausbreitung hemmt.

  • Arbeitsplätze sichern: Hinweise wie Maschinen abzuschalten, Gasventile schließen, wenn gefahrlos machbar, um Folgeschäden zu vermeiden.

  • Verhalten bei versperrtem Fluchtweg: Was tun, wenn ein Fluchtweg unbenutzbar ist (Rauch/Feuer)? – Alternativroute nehmen, Notruf absetzen und in einem sicheren Bereich bleiben bis Rettung. Diese Szenarien sollten durchdacht sein und in Unterweisungen abgedeckt werden.

Vollzähligkeitskontrolle und Sammelstellen-Organisation:

Das Konzept muss vorsehen, dass an der Sammelstelle eine Kontrolle stattfindet, ob alle Personen das Gebäude verlassen haben.

  • Prüfkriterium: Ist eine verantwortliche Person benannt, die an jeder Sammelstelle die Anwesenden zählt (z. B. Evakuierungshelfer oder Vorgesetzter)? Wie wird mitgeteilt, ob Personen vermisst werden (z. B. Meldung an Feuerwehr-Einsatzleiter)? In der Praxis bekommt jeder Bereich einen Sammelstellenleiter, der eine Namens- oder Köpfezählung vornimmt und das Ergebnis an die zentrale Sammelstellenleitung meldet. Prüfen, ob Formblätter oder Checklisten dafür vorgesehen sind.

  • Sammelstellenort: Liegt dieser im sicheren Abstand und ist er bekannt gemacht? (Sollte auf Fluchtplan und in Unterweisung stehen). Ggf. muss persönliche Schutzausrüstung dort bereitstehen (Wetter, Kälte – allerdings selten in Planungstiefe LPH5 behandelt).

Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen:

Organisatorisch muss festgelegt sein, wie Personen, die sich nicht selbst retten können, geholfen wird. Prüfkriterium: Ist für Mitarbeiter mit Behinderungen oder verletzte Personen vorgesorgt? Beispiele: Evakuierungsstuhl im Treppenraum und geschulte Helfer, die Rollstuhlfahrer darüber evacuieren. Oder feste Zuweisung: „Mitarbeiter X begleitet unseren Kollegen im Rollstuhl ins Freie.“ Falls bestimmte Mitarbeiter auf barrierefreie Ausgänge angewiesen sind, muss das Konzept diese Ausgänge priorisieren. Diese Informationen können vertraulich behandelt sein, aber es sollte zumindest erwähnt sein, dass besondere Evakuierungsunterstützung organisiert ist (ggf. in Teil C der Brandschutzordnung vermerkt).

Nachbereitung und Wiederanlauf:

Das Konzept sollte auch skizzieren, wie nach einer Evakuierung verfahren wird: Wer gibt das Gebäude wieder frei (typisch Feuerwehr oder Sicherheitsingenieur nach Prüfung)? Wie wird der Betrieb wieder aufgenommen? Solche Details sind oft in Teil C (für Führungskräfte) geregelt.

Prüfkriterium: Nicht immer in LPH5-Dokumenten vorhanden, aber falls ein Brandschutzkonzept vorliegt, nachsehen ob dazu Aussagen gemacht werden.

Schulung, Unterweisung und Übungen

  • Mitarbeiterunterweisungen zum Verhalten im Brandfall: Alle Beschäftigten müssen über die Brandschutzordnung und das richtige Verhalten im Notfall unterrichtet werden (ArbStättV §12 i.V.m. DGUV Vorschriften).

  • Prüfkriterium: Gehört ein Unterweisungskonzept zur Planung? In der Praxis führt der Arbeitgeber diese Schulungen durch, aber schon in der Vorbereitung (Betriebseröffnung) muss geplant sein, wie die Mitarbeiter mit den Evakuierungswegen vertraut gemacht werden. Teil B der Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern bekannt zu machen (Aushändigung oder Aushang). Prüfen, ob im Projektplan eine Phase für „Inbetriebnahme & Schulung“ vorgesehen ist, in der auch Brandschutzhelfer ausgebildet werden.

  • Regelmäßige Räumungsübungen: Evakuierungsübungen sind essenziell, um Abläufe zu testen und einzuüben. Die ASR A2.3 empfiehlt, alle 2–5 Jahre eine Übung durchzuführen – in Bereichen mit besonderem Risiko oder schutzbedürftigen Personen auch öfter (z. B. jährlich in Krankenhäusern).

  • Prüfkriterium: Ist eine erste Räumungsübung zeitnah nach Inbetriebnahme geplant? Und sind Verantwortlichkeiten dafür definiert (Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragter)? Idealerweise ist in der Dokumentation festgehalten, dass spätestens innerhalb des ersten Jahres eine Vollräumungsübung stattfindet. Die Planung kann auch vorsehen, die Feuerwehr vorab einzubinden oder Beobachter abzustellen. Ebenso sollte das Konzept beinhalten, wie die Übung ausgewertet wird und wie Korrekturmaßnahmen abgeleitet werden. Zwar fällt dies zeitlich nach LPH5, aber es sollte aus den Unterlagen hervorgehen, dass man sich der Verpflichtung bewusst ist (z. B. im Brandschutzkonzept unter „Organisatorischer Brandschutz“).

Brandschutzordnung Teil B und C Umsetzung:

Abschließend ist sicherzustellen, dass die Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 fertiggestellt und eingeführt wird.

  • Prüfkriterium: Liegt ein Entwurf der Brandschutzordnung Teil B vor? Dieser sollte alle notwendigen Verhaltensregeln für die Mitarbeiter enthalten, einschließlich:

  • Brand melden: Wie Feueralarm auslösen (BMZ, Notruf 112) – i.d.R. 5 W-Regel für Meldung.

  • Alarmierung beachten: Erklärung der Alarmierungsmittel (Sirene, Durchsage) und Folgeleisten von Anweisungen.

  • Fluchtwege benutzen: Hinweis, den nächsten ausgeschilderten Ausgang zu nehmen, keine Umwege über persönliche Dinge.

  • In Sicherheit bringen: Nicht den Aufzug benutzen, bei verrauchten Wegen tiefflach halten oder Alternativweg – und am Sammelplatz einfinden.

  • Löschversuche: Nur unternehmen, wenn man sich nicht selbst gefährdet und Feuer noch klein ist – sonst sofort flüchten.

  • Besondere Regeln: Türen hinter sich schließen, Maschinen abschalten, Erste-Hilfe-Leisten wenn jemand verletzt etc..

Ebenso sollte Teil C vorliegen (für Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieur, Verantwortliche). Darin stehen z. B.:

  • Zuständigkeit für Wartung der Löscher, Rauchmelder, Notbeleuchtung.

  • Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen und Übungen.

  • Zusammenarbeit mit Feuerwehr (Schlüsselvorhaltung im Feuerwehrschlüsseldepot, Feuerwehrpläne nach DIN 14095).

  • Nach einem Brand: Betriebsleitung informiert Belegschaft, Unfallanalyse, etc.

Prüfkriterium:

Diese Dokumente werden meist vom Brandschutzbeauftragten erstellt, ggf. mit externer Hilfe. Zur LPH5-Prüfung gehört, zu kontrollieren, dass diese Anforderungen erkannt und eingeplant sind. Beispielsweise kann im Prüfprotokoll festgehalten werden: „Brandschutzordnung Teil B/C wird bis Inbetriebnahme gemäß DIN 14096 erstellt und allen Mitarbeitern bekannt gemacht.“ Falls das noch nicht erfolgt ist, sollte es als Auflage aufgenommen werden.

Dokumentation und Pflichten:

Schließlich prüfen, ob alle Maßnahmen zur Evakuierung auch in den Ausführungsunterlagen dokumentiert sind und Verantwortliche benannt wurden (z. B. Wartungspläne für Notbeleuchtung, Verantwortlicher für Übungsdurchführung). Die Prüfanweisung endet üblicherweise mit dem Abgleich, ob die Schutzziele erreicht werden: Können alle Personen das Gebäude innerhalb der verfügbaren Zeit verlassen? Wurden alle plausiblen Gefährdungen (Feuer, Stromausfall, besondere Personengruppen) berücksichtigt und durch baulich-technische oder organisatorische Maßnahmen abgedeckt? Wenn diese Fragen durch die vorliegenden Planungsunterlagen und Konzepte bejaht werden können, gilt die funktionale Prüfung der Evakuierung als bestanden.

Checkliste Evakuierungsmaßnahmen (LPH 5)

Nachfolgend eine tabellarische Checkliste, anhand derer die Umsetzung aller relevanten Evakuierungsaspekte in der Ausführungsplanung systematisch geprüft werden kann. Die Checkliste ist gegliedert in bauliche, technische und organisatorische Prüfpunkte. Zu jedem Prüfpunkt sind die Anforderung bzw. Quelle genannt. Der Prüfer kann jeweils vermerken, ob die Planung den Punkt erfüllt (Ja/Nein) und ggf. Bemerkungen oder Fundstellen angeben.

Bauliche Maßnahmen – Checkliste

Prüfpunkt (Bau)

Anforderung / Bezug

Erfüllt?

Bemerkung

Anzahl der Fluchtwege pro Bereich ausreichend?

Mindestens 2 unabhängige Rettungswege, außer bei sehr kleinen Einheiten. Gefährdungsbeurteilung beachten (z. B. >200 m² erfordert zweiten Weg).

Ja/Nein

 

Lage der Fluchtwege führt ins Freie/sicher?

Fluchtwege führen direkt ins Freie oder einen gesicherten Bereich (anderen Brandabschnitt). Keine unzulässigen Sackgassen (> ca. 15 m).

Ja/Nein

 

Maximale Fluchtweglänge eingehalten?

≤ 35 m bei normaler Brandgefahr (bzw. mit Sprinkler); ≤ 25 m bei erhöhter Brandgefahr ohne Sprinkler. Größere Längen erfordern Maßnahmen (zusätzl. Ausgang).

Ja/Nein

 

Breite der Hauptfluchtwege ausreichend?

Breite nach Personenzahl bemessen (z. B. bis 50 Pers. ≥ 1,2 m). Keine Engstellen < den festgelegten Mindestbreiten (inkl. kurzer Verengungen).

Ja/Nein

 

Türbreiten auf Fluchtwegen ausreichend?

Türen gemäß Personenlast bemessen (bis 50 Pers. ≥ 0,90 m lichte Breite). Türen in Fluchtwegen möglichst ≥ 1,0 m; Notausstiegsfenster ≥ 0,90 m × 1,20 m.

Ja/Nein

 

Türaufschlag in Fluchtrichtung?

Fluchttüren/Notsausgänge öffnen nach außen (Fluchtrichtung), v. a. bei größeren Räumen (> 5 Personen). Keine Drehkreuze, Schiebetore etc. als einzige Fluchttür.

Ja/Nein

 

Türöffnung ohne Hilfsmittel möglich?

Türen auf Rettungswegen jederzeit von innen ohne Schlüssel/Panikfunktion zu öffnen. Selbstverriegelnde Schlösser mit Panikfunktion, falls verriegelt.

Ja/Nein

 

Treppen als Fluchtweg normgerecht?

Treppenräume als notwendige Treppen ausgeführt (feuerhemmend, rauchgeschützt), ausreichend breit (≥ 1,2 m, je nach Personen; keine Stauungen). Keine Wendeltreppen/Leitern als 1. Fluchtweg.

Ja/Nein

 

Zweiter Rettungsweg geeignet?

Zweiter Fluchtweg ggf. über außenliegende Treppe, Fenster oder Dach? Entspricht bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Tragfähigkeit, Geländer, Brandschutz).

Ja/Nein

 

Barrierefreiheit der Rettungswege gegeben?

Rettungswege schwellenlos, ausreichend breit (≥ 0,90 m Türen). Für Rollstuhlnutzer im EG direkter Ausgang, im OG Evakuierungshilfe (Stuhl/Aufzug) vorgesehen.

Ja/Nein

 

Kennzeichnung der Fluchtwege geplant?

Rettungswegschilder gemäß ASR A1.3/ISO 7010 an allen relevanten Stellen. Hauptfluchtwege durchgehend gekennzeichnet (hochhängende Schilder). Sammelplätze ausgeschildert.

Ja/Nein

 

Optische Leitsysteme vorgesehen/nötig?

Bei komplexer Gebäudeform: Bodenschmarkierungen, langnachleuchtende Streifen oder dyn. Leitsysteme nach ASR A2.3 (Änd. 2024). Falls nein, nicht erforderlich.

Ja/Nein

 

Freihalten der Fluchtwege berücksichtigt?

Möblierung/Anordnung so geplant, dass Flure frei bleiben (keine Engstellen durch Geräte). Notausgangstüren außen gegen Verstellen gesichert (Abstandsbügel, Markierung).

Ja/Nein

 

Flucht- und Rettungsplan gefordert/vorhanden?

Ab bestimmter Größe/Nutzung Fluchtplan erforderlich. Pläne werden bis Inbetriebnahme gem. DIN ISO 23601 erstellt (Aushang in jedem Geschoss).

Ja/Nein

 

Technische Maßnahmen – Checkliste

Prüfpunkt (Technik)

Anforderung / Bezug

Erfüllt?

Bemerkung

Brandmeldeanlage vorhanden?

Automatische Brandmeldung erforderlich in Sonderbauten und zur schnellen Alarmierung. BMA nach DIN 14675 geplant inkl. Aufschaltung Feuerwehr ( sofern gefordert ).

Ja/Nein

 

Automatische Detektion ausreichend?

Ausreichende Zahl geeigneter Melder in allen relevanten Bereichen (Rauchmelder, Wärmemelder in Werkstätten, Linienmelder in Hallen, Handmelder an Ausgängen).

Ja/Nein

 

Alarmierungseinrichtung flächendeckend?

Akustische Alarmgeber (Sirenen, Hupen) in allen Räumen, ggf. Sprachalarm (SAA) mit Durchsagen. Lautstärkepegel über Umgebungsgeräusch (~+10 dB).

Ja/Nein

 

Optische Alarmierung bei Bedarf?

In sehr lauten Bereichen oder für Hörgeschädigte Blitzleuchten oder Pager (2-Sinne-Prinzip) vorgesehen. Kein Verwechslungspotential mit anderen Signalen.

Ja/Nein

 

Notstrom für Alarm/BMA gegeben?

Alarmierungseinrichtungen an Notstrom (Batteriepuffer in BMZ/SAA nach VDE 0833-4). Ausfallsicherheit gewährleistet (Alarm auch bei Stromausfall).

Ja/Nein

 

Sicherheitsbeleuchtung auf Fluchtwegen?

Rettungswege mit Notbeleuchtung ausgestattet, falls Ausfall Alllicht Evakuierung gefährdet. Leuchtenanordnung gemäß Plänen (Treppen, Gänge, Hallen).

Ja/Nein

 

Beleuchtungsstärke eingehalten?

Mind. 1 Lux entlang der Fluchtwege, 0,5 Lux in Anti-Panik-Zonen, 5 Lux an sicherheitsrelevanten Stellen (DIN EN 1838). Nachweise/Berechnungen vorhanden?

Ja/Nein

 

Notlicht-Versorgung vorhanden?

Zentralbatterie- oder Einzelbatteriesystem geplant? Leitungen mit Funktionserhalt (E30/90) verlegt? Betriebsdauer mind. 1 h (je nach Anforderung ggf. 3 h).

Ja/Nein

 

Rettungszeichen beleuchtet/nachleuchtend?

Rettungswegschilder als beleuchtete Piktogramm-Leuchten ans Notlichtnetz angeschlossen oder als langnachleuchtende Schilder ausreichend beleuchtet.

Ja/Nein

 

RWA/Rauchabzug und Lüftung im Brandfall?

(Falls vorhanden) Rauchableitungseinrichtungen geplant und an BMA gekoppelt? Lüftungs- und Klimaanlagen Abschaltung bei Alarm vorgesehen (Verhinderung Rauchausbreitung)?

Ja/Nein

 

Türsteuerungen im Brandfall?

Feuerschutztüren mit Feststellanlagen schliessen im Alarmfall (Magnethalter an BMA). Aufzüge fahren selbsttätig in Ausschaltestock und außer Betrieb bei Brand.

Ja/Nein

 

Kommunikationsmittel vorhanden?

Feuerwehrbedienfeld und -anzeige an Eingang vorhanden (BMA-Anforderung). Feuerwehrschlüsseldepot vorgesehen. Interne Kommunikation: Hausalarm-Telefone oder Funk für Einsatzleiter/Evakuierungshelfer?

Ja/Nein

 

Feuerwehrpläne und Laufkarten erstellt?

Feuerwehrplan DIN 14095 für Werk (bei Großobjekt üblich) vorgesehen (Koordination mit Feuerwehr). Laufkarten für BMZ erstellt. Diese erleichtern indirekt Evakuierung (schnellere Brandbekämpfung).

Ja/Nein

 

Prüfpunkt (Organisation)

Anforderung / Bezug

Erfüllt?

Bemerkung

Evakuierungskonzept dokumentiert?

Schriftliches Konzept vorhanden, das Alarm- und Räumungsabläufe beschreibt. Szenarien und Besonderheiten berücksichtigt (Schichtbetrieb, Besucher, Behinderte).

Ja/Nein

 

Verantwortliche benannt (Teil C)?

Personen mit besonderen Aufgaben definiert (Evakuierungshelfer je Bereich, Sammelstellenleiter, Alarmierungsveranlasser in Sicherheitszentrale, Brandschutzbeauftragter) – siehe Brandschutzordnung C.

Ja/Nein

 

Alarmierung organisiert?

Alarmierungskette klar: automatische Auslösung über BMA oder manuell durch Sicherheitszentrale; Feuerwehr wird umgehend verständigt (automatisch od. tel.). Kein Signal-Chaos (eindeutige Alarmsignale).

Ja/Nein

 

Sammelstellen festgelegt?

Ausreichende Anzahl Sammelplätze im Freien definiert (abhängig von Belegschaftsgröße). Lage sicher (windabgewandt, abseits Feuerwehranfahrtszone). Ausschilderung vorhanden.

Ja/Nein

 

Vollzähligkeitskontrolle geregelt?

Konzept, wie an Sammelstellen die Vollständigkeit geprüft wird. Vermisste Personen werden an Einsatzleitung gemeldet. Verantwortliche Person(en) je Sammelstelle benannt.

Ja/Nein

 

Hilfe für eingeschränkte Personen?

Verfahren festgelegt, wie z. B. Rollstuhlfahrer oder Verletzte gerettet werden (Evakuierungsstuhl, Trage durch Helfer). Evakuierungshelfer diesen Personen zugeteilt.

Ja/Nein

 

Unterweisung der Beschäftigten geplant?

Alle Mitarbeiter erhalten Teil B der Brandschutzordnung und werden mind. jährlich im Verhalten bei Brandfall unterwiesen (ArbSchG/ArbStättV). Dokumentation der Unterweisungen vorgesehen.

Ja/Nein

 

Ersthelfer/Brandschutzhelfer vorhanden?

Ausreichend Ersthelfer gemäß DGUV-Vorschrift ausgebildet; Brandschutzhelfer (mind. 5% der Beschäftigten) für Entstehungsbrandbekämpfung benannt und geschult – als Unterstützung bei Evakuierung.

Ja/Nein

 

Evakuierungsübungen geplant?

Regelmäßige Räumungsübungen alle 2–5 Jahre vorgesehen. Erste Übung spätestens nach Inbetriebnahme. Auswertung und Nachbereitung sichergestellt (Protokoll, Verbesserungsmaßnahmen).

Ja/Nein

 

Brandschutzordnung Teil B fertig?

Teil B erstellt gem. DIN 14096 (Verhalten im Brandfall, Fluchtwege, Sammelstellen etc.) und an Belegschaft kommuniziert. Aushang Teil A an geeigneten Stellen (Eingang, schwarze Bretter).

Ja/Nein

 

Brandschutzordnung Teil C fertig?

Teil C erstellt für verantwortliche Personen (z. B. Sicherheitsingenieur, Evakuierungsleiter). Enthält Organisations- und Wartungsregeln (Übungsplanung, Überprüfung Fluchtwege). Führungskräfte unterwiesen.

Ja/Nein

 

Dokumentation und Verbesserung verankert?

Verfahren zur Aktualisierung des Evakuierungskonzepts bei Änderungen definiert (z. B. Anpassung bei Umbauten, Personalwechsel). Ergebnisse aus Übungen fließen ein (KVP). Verantwortlicher für Aktualisierung benannt (meist Brandschutzbeauftragter).

Ja/Nein