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Betriebliche Evakuierung mit Mitbestimmung

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Betriebliche Evakuierung

Betriebliche Evakuierung

Die betriebliche Evakuierung ist eine unverzichtbare Maßnahme des Arbeitsschutzes, um die Sicherheit von Mitarbeitenden und anderen Personen in einem Unternehmen zu gewährleisten. Sie umfasst die Planung, Durchführung und regelmäßige Überprüfung von Evakuierungsmaßnahmen, um Personen in Gefahrensituationen wie Bränden, Naturkatastrophen oder chemischen Unfällen schnell und geordnet aus Gebäuden zu evakuieren. Die Einführung oder Änderung solcher Maßnahmen betrifft wesentliche Rechte der Belegschaft, sodass die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine zentrale Rolle spielt. Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist entscheidend, um Maßnahmen sozialverträglich, sicher und inklusiv zu gestalten. Durch klare Betriebsvereinbarungen, regelmäßige Übungen und die Einbindung der Mitarbeitenden können effektive Evakuierungsmaßnahmen etabliert werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den individuellen Bedürfnissen der Belegschaft gerecht werden.

Mitbestimmungsrelevante Aspekte der betrieblichen Evakuierung

Erstellung und Anpassung von Evakuierungsplänen

  • Rechtliche Grundlage: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Dies umfasst die Erstellung, Überprüfung und Anpassung von Evakuierungsplänen.

  • Einbindung des Betriebsrats: Frühzeitige Information über geplante Änderungen oder Neuerstellungen von Evakuierungsplänen.

  • Beteiligung bei der Festlegung von Fluchtwegen, Sammelplätzen und Notfallkommunikationsmitteln.

  • Sicherstellung der Berücksichtigung von Mitarbeitenden mit besonderen Bedürfnissen, z. B. eingeschränkter Mobilität.

Durchführung von Evakuierungsübungen

  • Regelmäßigkeit: Evakuierungsübungen sind essenziell, um die Wirksamkeit von Evakuierungsplänen zu testen und die Mitarbeitenden auf Notfälle vorzubereiten.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat das Recht, die Planung und Durchführung solcher Übungen mitzugestalten, einschließlich der Häufigkeit, der Tageszeit und der Organisation.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt durch, dass Übungen zu unterschiedlichen Schichten durchgeführt werden, um alle Mitarbeitenden einzubeziehen.

Notfallkommunikation

  • Technische Einrichtungen: Systeme wie Warnanlagen, Alarmsysteme, Apps oder Lautsprecherdurchsagen spielen eine zentrale Rolle in der Evakuierung.

  • Mitbestimmung: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Einführung technischer Einrichtungen zur Verhaltenssteuerung einzubeziehen.

  • Beispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass ein digitales Warnsystem auch visuelle Signale bietet, um barrierefrei zu sein.

Barrierefreiheit und Inklusion

  • Besondere Bedürfnisse: Evakuierungsmaßnahmen müssen inklusiv gestaltet sein und den Anforderungen von Mitarbeitenden mit Einschränkungen gerecht werden.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann darauf hinwirken, dass Hilfsmittel wie Treppentransportstühle bereitgestellt werden und entsprechende Schulungen für die Nutzung stattfinden.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert individuelle Evakuierungspläne für Personen mit Mobilitätseinschränkungen.

Bauliche Veränderungen

  • Fluchtwege und Notausgänge: Bauliche Änderungen, die Fluchtwege oder Sammelplätze betreffen, erfordern die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats.

  • Rechtliche Grundlage: Gemäß § 90 BetrVG hat der Betriebsrat ein Anhörungsrecht bei baulichen Maßnahmen.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

  • Evakuierungspläne und -übungen: Festlegung von Verantwortlichkeiten und regelmäßiger Überprüfung der Pläne.

  • Definition der Häufigkeit und Organisation von Evakuierungsübungen.

  • Notfallkommunikation: Einführung und Nutzung von Warnsystemen unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

  • Sicherstellung der Barrierefreiheit von Kommunikationsmitteln.

  • Sicherheitsausstattung: Bereitstellung und Wartung von Evakuierungshilfen wie Treppentransportstühlen.

  • Regelmäßige Überprüfung von Notausgängen und Fluchtwegbeleuchtungen.

  • Schulungen und Sensibilisierung: Verpflichtung zur Schulung von Mitarbeitenden und Evakuierungshelfern.

  • Sensibilisierung der Belegschaft für Evakuierungsmaßnahmen.

  • Evaluation und Optimierung: Festlegung von Maßnahmen zur Nachbereitung und Optimierung nach Übungen oder realen Notfällen.

Vorteile einer Betriebsvereinbarung

  • Rechtskonformität: Sicherstellung der Einhaltung von BetrVG und Arbeitsschutzvorschriften.

  • Transparenz: Klare Regeln schaffen Vertrauen und Akzeptanz bei den Mitarbeitenden.

  • Sicherheit: Effektivere und inklusivere Evakuierungsmaßnahmen.

Einführung eines digitalen Warnsystems

  • Problem: Mitarbeitende befürchten eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, z. B. für Personen mit Hörbehinderungen.

  • Lösung: Der Betriebsrat setzt durch, dass das System sowohl akustische als auch visuelle Signale verwendet.

Anpassung der Fluchtwege

  • Problem: Bauliche Änderungen führen dazu, dass bestehende Fluchtwege nicht mehr genutzt werden können.

  • Lösung: Der Betriebsrat fordert eine Anpassung der Evakuierungspläne und eine frühzeitige Kommunikation der Änderungen an die Belegschaft.

Durchführung von Evakuierungsübungen

  • Problem: Übungen finden nur während der Tagschicht statt, wodurch Nachtschichtmitarbeitende unberücksichtigt bleiben.

  • Lösung: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Übungen auch in der Nachtschicht stattfinden.

Akzeptanz bei Mitarbeitenden

  • Herausforderung: Mitarbeitende könnten Evakuierungsübungen als störend oder überflüssig empfinden.

  • Lösung: Transparente Kommunikation über die Bedeutung der Übungen und aktive Einbindung der Belegschaft in die Planung.

Barrierefreiheit

  • Herausforderung: Nicht alle Evakuierungsmaßnahmen sind inklusiv gestaltet.

  • Lösung: Bereitstellung von speziellen Hilfsmitteln und Schulung von Evakuierungshelfern.

Datenschutz bei Warnsystemen

  • Herausforderung: Moderne Warnsysteme könnten personenbezogene Daten erfassen.

  • Lösung: Einführung klarer Datenschutzrichtlinien und Einschränkung der Datenerhebung auf das Notwendige.