Die Begehung verfolgt die vorgesehenen Wege vom tatsächlichen Aufenthaltsort bis zum sicheren Zielbereich. Neben Hauptwegen werden die erforderlichen weiteren Fluchtmöglichkeiten berücksichtigt. Türen, Treppen, Rampen und äußere Wege gehören zum selben Ablauf. Die Prüfung wird mit der bestätigten Belegung und dem maßgeblichen Schutzkonzept verbunden. Anforderungen aus Bauordnungsrecht, Genehmigung und Arbeitsstättenregeln werden durch die zuständigen Fachstellen konkretisiert. ASR A2.3 behandelt Fluchtwege und Notausgänge im jeweiligen Anwendungsbereich. Die Bewertung beschränkt sich nicht auf eine gezeichnete Linie im Plan. Aufgestellte Möbel, Materiallagerung und tatsächliche Bedienbedingungen können die Nutzbarkeit verändern. Abweichungen erhalten eine eindeutige Ortsangabe und eine Entscheidung über die betroffene Nutzung.
Sichere Fluchtwege und Orientierung im Evakuierungsfall
Türen und Verriegelungen werden entsprechend der freigegebenen Planung geprüft. Die notwendige Benutzung in Fluchtrichtung muss unter den vorgesehenen Bedingungen möglich sein. Zutrittskontrolle und erforderliche Fluchtfunktion werden gemeinsam betrachtet. Ein gültiger Mitarbeiterausweis darf nicht ungeprüft Voraussetzung für eine notwendige Fluchtmöglichkeit sein. Die konkrete Ausführung einschließlich zulässiger elektrischer Verriegelung wird durch geeignete Fachkräfte beurteilt. Geprüft wird die tatsächliche Türfunktion, nicht nur ein Steuerungssignal. Gleichzeitig bleiben erforderliche Brand- und Rauchschutzfunktionen erhalten. Eine pauschale Vorgabe, im Alarmfall alle Türen offen zu halten, wäre dafür ungeeignet. Türgruppen erhalten deshalb jeweils den vorgesehenen Zustand und einen eigenen Nachweis. Änderungen an Beschlägen oder Steuerung werden vor ihrer Nutzung fachlich freigegeben.
Kennzeichnung Beleuchtung und Pläne abgleichen
Die Orientierung wird aus Sicht der Nutzer geprüft. Sicherheitszeichen müssen zutreffend, erkennbar und an den erforderlichen Stellen vorhanden sein. Die Kennzeichnung richtet sich nach den anwendbaren Anforderungen, insbesondere ASR A1.3 und den einschlägigen Sicherheitszeichen. Erforderliche Sicherheitsbeleuchtung wird technisch geprüft. Pläne stimmen mit aktuellem Grundriss, Türen und tatsächlichen Wegen überein. Standort und Ausrichtung eines ausgehängten Plans werden kontrolliert. Temporäre Wegänderungen erhalten eine vollständige angepasste Information. Ein einzelner neuer Pfeil genügt nicht, wenn ältere Hinweise weiterhin in einen gesperrten Bereich führen. Bei eingeschränkter Wahrnehmung werden geeignete ergänzende Informationen vorgesehen. Die Kontrolle erfolgt nach Möblierung und Ausstattung, damit verdeckte Zeichen oder veränderte Sichtbeziehungen erkannt werden.
Prüfgegenstand
Erwarteter Zustand
Typischer Nachweis
Wegverlauf
Durchgehend nutzbar und zum Konzept passend
Begehung mit aktuellem Plan
Türfunktion
Erforderliche Flucht und Schutzwirkung vorhanden
Fachliche Funktionsprüfung
Orientierung
Eindeutige und sichtbare Wegentscheidung
Prüfung aus Nutzerperspektive
Äußerer Anschluss
Sicherer weiterer Weg zum Zielbereich
Ortsprüfung mit Betrieb und Verkehr
Temporäre Hindernisse und Änderungen früh steuern
Lieferungen, Umzüge und Instandhaltung können Wege kurzfristig beeinträchtigen. Die Standortorganisation legt fest, welche Flächen frei bleiben und wie Abweichungen gemeldet werden. Eine erforderliche Sperrung wird vorab bewertet. Die alternative Lösung muss für die betroffenen Personen tatsächlich nutzbar und fachlich zulässig sein. Nutzer erhalten die gültigen Informationen vor Beginn der Änderung. Kontrollzuständigkeiten werden zwischen Betreiber, Reinigung, Sicherheitsdienst und Fremdfirmen klar verteilt. Festgestellte Hindernisse werden zeitnah beseitigt; bei erheblicher Gefährdung wird die betroffene Tätigkeit entsprechend den zuständigen Vorgaben eingestellt. Wiederkehrende Probleme werden ursächlich bearbeitet, etwa durch andere Lieferflächen oder Lagerorganisation. Eine täglich neu auftretende Blockade ist kein bloßer Einzelfehler, wenn der Betriebsablauf sie regelmäßig erzeugt.
Nutzbarkeit auch nach der Startprüfung erhalten
Die Übergabe enthält aktuelle Pläne, bekannte Einschränkungen und Zuständigkeiten für laufende Kontrollen. Technische Prüfungen und betriebliche Sichtkontrollen werden mit ihrem jeweiligen Zweck getrennt organisiert. Eine regelmäßige Begehung ersetzt keine erforderliche Fachprüfung einer Türsteuerung. Umgekehrt verhindert eine bestandene technische Prüfung keine spätere Blockierung durch Gegenstände. Beide Aufgaben werden im Regelbetrieb verankert. Veränderungen an Nutzung, Belegung oder Ausstattung lösen eine erneute Bewertung aus. Übungen liefern zusätzliche Hinweise auf unklare Wegentscheidungen und Engstellen. Festgestellte Probleme werden mit konkreten Maßnahmen und anschließender Wirksamkeitskontrolle geschlossen. Der Start gilt erst dann als organisatorisch abgeschlossen, wenn diese dauerhafte Pflege des Wegesystems verantwortlich übernommen und praktisch ausführbar ist.